Recht & Finanzen

Elternzeit

Bis zu drei Jahre unbezahlte Freistellung pro Kind, Kündigungsschutz nach §18 BEEG, bis zu 32 Wochenstunden Teilzeit erlaubt. Anmeldung sieben Wochen vor Beginn schriftlich.

Mamenza-Redaktion
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Elternzeit

Die Elternzeit gibt Müttern und Vätern das Recht, ihren Arbeitsvertrag ruhend zu stellen, ohne den Job zu verlieren. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Paragrafen des BEEG: Anspruch, Anmeldung, Teilzeit, Kündigungsschutz und Übergang aus dem Mutterschutz.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit (BEEG § 15)

Anspruch nach BEEG § 15 haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit dem Kind im Haushalt leben und es selbst betreuen. Unabhängig vom Beschäftigungsumfang (Vollzeit, Teilzeit, Minijob, befristet, unbefristet). Beide Eltern können zeitgleich Elternzeit nehmen; gleichgeschlechtliche Paare, Adoptiveltern und unter Bedingungen Großeltern haben denselben Anspruch.

Bis wann? Die ersten drei Jahre Elternzeit können bis zum dritten Geburtstag genommen werden; bis zu 24 Monate lassen sich auf den Zeitraum zwischen drittem und achtem Geburtstag übertragen werden. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers, aber mit rechtzeitiger Anmeldung.

Dauer und Aufteilung: bis zu 3 Jahre (BEEG § 15)

Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind; das ist kein zwischen den Eltern aufzuteilendes Kontingent. Beide können die Elternzeit auch ganz oder teilweise gleichzeitig nehmen.

Abschnitte

Die drei Jahre können in bis zu drei Abschnitte aufgeteilt werden, z.B.: Mutter 12 Monate ab Geburt + Vater 6 Monate danach; oder 12 Monate, Rückkehr, dann 6 Monate vor Kindergartenstart.

Dritter Abschnitt zwischen 3. und 8. Geburtstag muss 13 Wochen vorher beim Arbeitgeber angemeldet werden. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§16 Abs. 1 S. 7 BEEG). Bei Streitigkeiten entscheidet das Arbeitsgericht.

Anmeldung: 7 Wochen vorher, in Textform (BEEG § 16)

Anmeldung in Textform beim Arbeitgeber, mindestens sieben Wochen vor Beginn (gerechnet ab errechnetem Geburtstermin). Bei früher Geburt verbleiben sieben Wochen ab Mutterschutzbeginn. Für Elternzeit nach dem dritten Geburtstag gilt eine Frist von 13 Wochen.

Inhalt der Anmeldung

  • Erklärung der Inanspruchnahme nach BEEG.
  • Geplanter Beginn und Ende.
  • Ggf. Zeitraum für spätere Übertragung bis zum 8. Geburtstag.

Verbindlichkeit. Die angemeldeten Zeiträume sind bindend; Änderung nur einvernehmlich oder in besonderen Fällen (Fehlgeburt, schwere Erkrankung). Per Einschreiben oder mit nachweisbarer Empfangsbestätigung versenden. Bei Antritt direkt die ersten zwei Jahre festlegen; das dritte Jahr später anmelden, wenn nötig. Den Entbindungsnachweis bei Bedarf zeitnah anfordern.

Teilzeit in der Elternzeit (BEEG § 15 Abs. 4-7)

Während der Elternzeit ist Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber bis 32 Stunden/Woche möglich (im Monatsdurchschnitt). Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber erfordert Genehmigung des Hauptarbeitgebers.

Rechtsanspruch und Antrag

Ab mehr als 15 Mitarbeitern besteht Rechtsanspruch auf Elternteilzeit; Ablehnung nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Kleinbetriebe können freiwillig zustimmen.

Antrag in Textform, mindestens sieben Wochen vor Beginn, mit Stundenumfang und (wenn möglich) Verteilung. Der Arbeitgeber hat vier Wochen zur Antwort (acht Wochen bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag). Schweigt er, gilt der Antrag als genehmigt.

Modell Wochenstunden Elterngeldrelevanz
Vollständige Elternzeit 0 h Volles Basiselterngeld (falls im Bezugszeitraum)
Elternteilzeit (wenig) 1-15 h Elterngeld nach verringertem Einkommen berechnet
Elternteilzeit (viel) 16-32 h ElterngeldPlus möglich (halbierter Betrag, doppelt so lang)
Über 32 h/Woche > 32 h Kein Elterngeld mehr; kein Elternzeit-Anspruch

Die Kombination aus Teilzeit und ElterngeldPlus ist attraktiv für früh wiedereinsteigende Eltern. Bei paralleler Teilzeit auch klären, ob die Familienversicherung weiter greift. Konkrete Stundenmodelle: Elternzeit in Teilzeit.

Kündigungsschutz während der Elternzeit (BEEG § 18)

Der Kündigungsschutz in der Elternzeit gehört zu den stärksten im deutschen Arbeitsrecht. Eine Arbeitgeberkündigung ist nichtig.

Beginn: mit Anmeldung, frühestens acht Wochen (bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag: 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit. Ende: mit Ende der Elternzeit; danach gilt wieder der allgemeine KSchG-Schutz.

Ausnahme: Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann ausnahmsweise Kündigungen zulassen, etwa bei Betriebsstilllegung.

Eigenkündigung jederzeit möglich; zum Ende der Elternzeit mit verkürzter Frist von drei Monaten. Das erleichtert die Planung eines Arbeitgeberwechsels. Befristete Verträge laufen wie vereinbart aus; der Kündigungsschutz schützt vor aktiver Kündigung, verlängert aber keine Befristung. Vor Ablauf rechtzeitig prüfen, ob eine Verlängerungsoption besteht oder ob ein neuer Vertrag nötig wird. In Grenzfällen lohnt sich Beratung bei einer Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Mutter und Vater gleichzeitig. Beide Elternteile können gleichzeitig Elternzeit nehmen; jede(r) hat einen eigenen Anspruch von bis zu 3 Jahren (§15 Abs. 2 BEEG). Das Kontingent des einen Elternteils wird durch Inanspruchnahme des anderen NICHT verbraucht. Die Doppelzählung gilt nur beim Elterngeld-Bezug, nicht bei der Elternzeit selbst.

Zusammenhang mit Elterngeld und Mutterschutz

Elterngeld (BEEG §§ 1-14) ist die Geldleistung: in der Regel 65-67% des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate, min. €300, max. €1.800, gezahlt 12 Monate (+ 2 Partnermonate). Auch Selbstständige und Beamte erhalten es.

Elternzeit (BEEG §§ 15-21) ist die arbeitsrechtliche Freistellung ohne Gehalt, mit Arbeitsplatzschutz, bis zu drei Jahre. Da Elterngeld meist nur 12-14 Monate läuft, gibt es danach ohne Teilzeit kein Einkommen.

Übergang aus dem Mutterschutz

Die Elternzeit schließt nahtlos an den Mutterschutz an. Die nachgeburtliche Schutzfrist (8 oder 12 Wochen) wird vom Elterngeld-Bezugszeitraum abgezogen, da in dieser Zeit Mutterschaftsgeld gezahlt wird. Elterngeld startet meist am Ende der Schutzfrist; bezogenes Mutterschaftsgeld wird automatisch angerechnet.

Steuerklassenstrategie. Wer vor der Geburt in Steuerklasse V ist, bekommt rechnerisch weniger Elterngeld. Maßgeblich ist die Steuerklasse, die in der Mehrzahl der Monate des Bemessungszeitraums galt; ein rechtzeitiger Wechsel kann daher erheblich helfen.

Nicht anspruchsberechtigt sind Selbstständige. Sie können Elterngeld beantragen (BEEG §§ 1-14), haben aber keinen Freistellungsanspruch gegenüber Auftraggebern.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Die Fragen, die zu diesem Thema am häufigsten gestellt werden.

Nein. Du kannst die drei Jahre in bis zu drei Abschnitte aufteilen. Einen dritten Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag deines Kindes kannst du sogar ohne Zustimmung des Arbeitgebers anmelden, solange du sie 13 Wochen vorher ankündigst.

Ja, bis zu 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt. Das nennt sich Elternteilzeit. Du hast unter bestimmten Bedingungen sogar einen Rechtsanspruch darauf, wenn der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat. Mehr zu Elternteilzeit-Modellen findest du in unserem vertiefenden Artikel.

Eine Kündigung während der Elternzeit ist grundsätzlich unzulässig und nichtig. Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Tag der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor dem beantragten Beginn.

Ja, das ist der Normalfall. Elterngeld ist die finanzielle Leistung (BEEG §§ 1-14), Elternzeit ist die arbeitsrechtliche Freistellung (BEEG §§ 15-21). Beides läuft parallel. Du kannst aber auch Elternzeit nehmen ohne Elterngeld zu beziehen, etwa wenn der Bezugszeitraum schon ausgeschöpft ist.

Mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn, in Textform beim Arbeitgeber (für Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag: 13 Wochen). Für Elternzeit ab Geburt gilt: sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Vergisst du die Frist, verschiebt sich der frühestmögliche Beginn entsprechend.

Ja. Pro Kind werden bis zu drei Jahre Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, unabhängig davon, ob du Elternzeit nimmst oder nicht. Wer in der Elternzeit freiwillig Beiträge zahlt, kann die Beitragszeiten zusätzlich aufstocken.

Stand: Juni 2026. Wir aktualisieren diesen Artikel regelmäßig.

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