Die Elternzeit gibt Müttern und Vätern das Recht, ihren Arbeitsvertrag ruhend zu stellen, ohne den Job zu verlieren. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Paragrafen des BEEG: Anspruch, Anmeldung, Teilzeit, Kündigungsschutz und Übergang aus dem Mutterschutz.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit (BEEG § 15)
Anspruch nach BEEG § 15 haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit dem Kind im Haushalt leben und es selbst betreuen – unabhängig vom Beschäftigungsumfang (Vollzeit, Teilzeit, Minijob, befristet, unbefristet). Beide Eltern können zeitgleich Elternzeit nehmen; gleichgeschlechtliche Paare, Adoptiveltern und unter Bedingungen Großeltern haben denselben Anspruch.
Nicht anspruchsberechtigt sind Selbstständige. Sie können Elterngeld beantragen (BEEG §§ 1–14), haben aber keinen Freistellungsanspruch gegenüber Auftraggebern.
Bis wann? Elternzeit muss vor dem dritten Geburtstag beginnen. Bis zu zwölf Monate können auf den Zeitraum zwischen drittem und achtem Geburtstag übertragen werden – ohne Zustimmung des Arbeitgebers, aber mit rechtzeitiger Anmeldung.
Dauer und Aufteilung: bis zu 3 Jahre (BEEG § 16)
Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind, frei zwischen den Eltern aufteilbar. Nimmt nur ein Elternteil, kann er alle drei Jahre nutzen.
Abschnitte
Die drei Jahre können in bis zu drei Abschnitte aufgeteilt werden, z.B.: Mutter 12 Monate ab Geburt + Vater 6 Monate danach; oder 12 Monate, Rückkehr, dann 6 Monate vor Kindergartenstart.
Dritter Abschnitt zwischen 3. und 8. Geburtstag muss 13 Wochen vorher beim Arbeitgeber angemeldet werden. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§16 Abs. 3 S. 4 BEEG). Bei Streitigkeiten entscheidet das Arbeitsgericht.
Anmeldung: 7 Wochen vorher, schriftlich (BEEG § 16)
Anmeldung schriftlich beim Arbeitgeber, mindestens sieben Wochen vor Beginn (gerechnet ab errechnetem Geburtstermin). Bei früher Geburt verbleiben sieben Wochen ab Mutterschutzbeginn. Für Elternzeit nach dem dritten Geburtstag gilt eine Frist von 13 Wochen.
Inhalt der Anmeldung
- Erklärung der Inanspruchnahme nach BEEG.
- Geplanter Beginn und Ende.
- Ggf. Zeitraum für spätere Übertragung bis zum 8. Geburtstag.
Verbindlichkeit. Die angemeldeten Zeiträume sind bindend; Änderung nur einvernehmlich oder in besonderen Fällen (Fehlgeburt, schwere Erkrankung). Per Einschreiben oder mit nachweisbarer Empfangsbestätigung versenden. Bei Antritt direkt die ersten zwei Jahre festlegen; das dritte Jahr später anmelden, wenn nötig. Den Entbindungsnachweis bei Bedarf zeitnah anfordern.
Teilzeit in der Elternzeit (BEEG § 15 Abs. 4–7)
Während der Elternzeit ist Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber bis 32 Stunden/Woche möglich (Durchschnitt über vier Wochen). Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber erfordert Genehmigung des Hauptarbeitgebers.
Rechtsanspruch und Antrag
Ab mehr als 15 Mitarbeitern besteht Rechtsanspruch auf Elternteilzeit; Ablehnung nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Kleinbetriebe können freiwillig zustimmen.
Antrag schriftlich, mindestens sieben Wochen vor Beginn, mit Stundenumfang und (wenn möglich) Verteilung. Der Arbeitgeber hat vier Wochen zur Antwort – schweigt er, gilt der Antrag als genehmigt.
| Modell | Wochenstunden | Elterngeldrelevanz |
|---|---|---|
| Vollständige Elternzeit | 0 h | Volles Basiselterngeld (falls im Bezugszeitraum) |
| Elternteilzeit (wenig) | 1–15 h | Elterngeld nach verringertem Einkommen berechnet |
| Elternteilzeit (viel) | 16–32 h | ElterngeldPlus möglich (halbierter Betrag, doppelt so lang) |
| Über 32 h/Woche | > 32 h | Kein Elterngeld mehr; kein Elternzeit-Anspruch |
Die Kombination aus Teilzeit und ElterngeldPlus ist attraktiv für früh wiedereinsteigende Eltern. Bei paralleler Teilzeit auch klären, ob die Familienversicherung weiter greift. Konkrete Stundenmodelle: Elternzeit in Teilzeit.
Kündigungsschutz während der Elternzeit (BEEG § 18)
Der Kündigungsschutz in der Elternzeit gehört zu den stärksten im deutschen Arbeitsrecht. Eine Arbeitgeberkündigung ist nichtig.
Beginn: mit Anmeldung, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Ende: mit Ende der Elternzeit; danach gilt wieder der allgemeine KSchG-Schutz.
Ausnahme: Die oberste Landesbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) kann selten Kündigungen zulassen, etwa bei Betriebsstilllegung.
Eigenkündigung jederzeit möglich; zum Ende der Elternzeit mit verkürzter Frist von drei Monaten – das erleichtert die Planung eines Arbeitgeberwechsels. Befristete Verträge laufen wie vereinbart aus; der Kündigungsschutz schützt vor aktiver Kündigung, verlängert aber keine Befristung. Vor Ablauf rechtzeitig prüfen, ob eine Verlängerungsoption besteht oder ob ein neuer Vertrag nötig wird. In Grenzfällen lohnt sich Beratung bei einer Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Mutter und Vater gleichzeitig. Beide Elternteile können gleichzeitig Elternzeit nehmen; jede(r) hat einen eigenen Anspruch von bis zu 3 Jahren (§15 Abs. 2 BEEG). Das Kontingent des einen Elternteils wird durch Inanspruchnahme des anderen NICHT verbraucht. Die Doppelzählung gilt nur beim Elterngeld-Bezug, nicht bei der Elternzeit selbst.
Zusammenhang mit Elterngeld und Mutterschutz
Elterngeld (BEEG §§ 1–14) ist die Geldleistung: 65 % des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate, min. 300 €, max. 1.800 €, gezahlt 12 Monate (+ 2 Partnermonate). Auch Selbstständige und Beamte erhalten es.
Elternzeit (BEEG §§ 15–21) ist die arbeitsrechtliche Freistellung ohne Gehalt, mit Arbeitsplatzschutz, bis zu drei Jahre. Da Elterngeld meist nur 12–14 Monate läuft, gibt es danach ohne Teilzeit kein Einkommen.
Übergang aus dem Mutterschutz
Die Elternzeit schließt nahtlos an den Mutterschutz an. Die nachgeburtliche Schutzfrist (8 oder 12 Wochen) wird vom Elterngeld-Bezugszeitraum abgezogen, da in dieser Zeit Mutterschaftsgeld gezahlt wird. Elterngeld startet meist am Ende der Schutzfrist; bezogenes Mutterschaftsgeld wird automatisch angerechnet.
Steuerklassenstrategie. Wer vor der Geburt in Steuerklasse V ist, bekommt rechnerisch weniger Elterngeld. Ein Wechsel spätestens sieben Monate vor dem Bezugszeitraum kann erheblich helfen.
Häufige Fragen
Die Fragen, die Eltern uns zur Elternzeit am häufigsten stellen.
Nein. Du kannst die drei Jahre in bis zu drei Abschnitte aufteilen. Einen dritten Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag deines Kindes kannst du sogar ohne Zustimmung des Arbeitgebers anmelden, solange du es acht Wochen vorher ankündigst.
Ja, bis zu 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt. Das nennt sich Elternteilzeit. Du hast unter bestimmten Bedingungen sogar einen Rechtsanspruch darauf, wenn der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat. Mehr zu Elternteilzeit-Modellen findest du in unserem vertiefenden Artikel.
Eine Kündigung während der Elternzeit ist grundsätzlich unzulässig und nichtig. Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Tag der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor dem beantragten Beginn.
Ja, das ist der Normalfall. Elterngeld ist die finanzielle Leistung (BEEG §§ 1–14), Elternzeit ist die arbeitsrechtliche Freistellung (BEEG §§ 15–21). Beides läuft parallel. Du kannst aber auch Elternzeit nehmen ohne Elterngeld zu beziehen, etwa wenn der Bezugszeitraum schon ausgeschöpft ist.
Mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn, schriftlich beim Arbeitgeber. Für Elternzeit ab Geburt gilt: sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Vergisst du die Frist, verschiebt sich der frühestmögliche Beginn entsprechend.
Ja. Pro Kind werden bis zu drei Jahre Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, unabhängig davon, ob du Elternzeit nimmst oder nicht. Wer in der Elternzeit freiwillig Beiträge zahlt, kann die Beitragszeiten zusätzlich aufstocken.
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Stand: Mai 2026 – wir aktualisieren diesen Artikel regelmäßig.
