Recht und Finanzen

Basiselterngeld: Höhe, Dauer, Antrag und Partnermonate

Basiselterngeld ersetzt 65–100 Prozent deines Netto-Einkommens für bis zu 12 Monate, plus zwei Partnermonate wenn beide Elternteile mindestens einen Monat nehmen. Der Betrag liegt zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich. Antrag so früh wie möglich stellen: Rückwirkend zahlt die Elterngeldstelle nur drei Monate.

BO
Mamenza-Redaktion
Zuletzt geprüft Mai 2026 · 10 Min. Lesezeit
Inhaltlich abgeglichen mitBMFSFJ · BZgA · gesetze-im-internet.de/beeg

Nach der Geburt fällt das Gehalt weg, mindestens für einige Monate. Das Elterngeld ist die staatliche Antwort darauf: Es sichert einen Teil des Einkommens, damit du dich in den ersten Lebensmonaten deines Kindes auf die Familie konzentrieren kannst, ohne sofort wieder Vollzeit in den Beruf zurückzumüssen. Basiselterngeld ist die ursprüngliche Variante, geregelt im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG §1–§14), und bildet die Grundlage für alle neueren Modelle wie ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus.

Wer hat Anspruch auf Basiselterngeld?

Anspruch auf Basiselterngeld haben Eltern, die folgende Voraussetzungen nach BEEG §1 erfüllen:

  • Du lebst mit dem Kind im selben Haushalt in Deutschland.
  • Du betreust und erziehst das Kind überwiegend selbst.
  • Du arbeitest während der Bezugszeit maximal 32 Wochenstunden (wichtig für Eltern in Teilzeit).
  • Dein zu versteuerndes Jahreseinkommen des Kalenderjahres vor der Geburt lag unter der Einkommens-Höchstgrenze (siehe eigener Abschnitt unten).

Auch Selbstständige, Freiberufliche und Beamtinnen haben Anspruch. Wer vor der Geburt gar kein Einkommen hatte, bekommt den Mindestbetrag von 300 Euro monatlich. Ausländische Staatsangehörige erhalten Elterngeld, wenn sie in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzen. Die gesetzliche Krankenversicherung spielt dabei keine Rolle für die Antragsberechtigung.

Einkommens-Höchstgrenze: Wann der Anspruch entfällt

Die Einkommens-Höchstgrenze wurde durch die BEEG-Reform 2024 in zwei Schritten gesenkt. Für Geburten ab 1. April 2025 gilt eine einheitliche Grenze von 175.000 Euro für Paare und Alleinerziehende. Für Geburten zwischen 1. April 2024 und 31. März 2025 galten 200.000 Euro (Paare) bzw. 150.000 Euro (Alleinerziehende). Davor lagen die Grenzen bei 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid, nicht das Brutto- oder Netto-Gehalt. Wird die Grenze auch nur um einen Euro überschritten, entfällt der Elterngeld-Anspruch vollständig – es gibt keine gleitende Kürzung.

Höhe des Basiselterngeldes: 65–67 % Netto

Der Zahlbetrag richtet sich nach dem Netto-Einkommen, das du in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Mutterschutzbeginns (bei Arbeitnehmerinnen) bzw. vor dem Geburtsmonat (bei Selbstständigen) durchschnittlich erzielt hast.

Berechnung des BEEG-Nettos

Das Elterngeld wird nicht auf Basis deines realen Netto-Gehalts berechnet, sondern auf Basis eines pauschalierten BEEG-Nettos. Das Bundesministerium für Familie (BMFSFJ) legt hierfür feste Steuer- und Sozialversicherungspauschalen fest. Dein BEEG-Netto kann vom tatsächlichen Netto auf dem Kontoauszug abweichen.

Netto-Einkommen vor Geburt Ersatzrate Elterngeld monatlich (Richtwert)
Kein Einkommen Mindestbetrag 300 Euro
unter 1.240 Euro 67 % (bei sehr niedrigem Einkommen gleitend bis 100 %) 300–831 Euro
1.240–1.200 Euro gleitend von 67 % auf 65 % ca. 800–831 Euro
ab 1.200 Euro 65 % bis max. 1.800 Euro

Die Ersatzrate liegt bei 67 % bis zu einem maßgeblichen BEEG-Netto von 1.240 Euro. Zwischen 1.240 und 1.200 Euro sinkt sie für je 20 Euro Mehreinkommen um einen Prozentpunkt von 67 % auf 65 %. Ab 1.200 Euro netto gilt durchgehend 65 %. Bei sehr niedrigem Einkommen unter rund 1.000 Euro steigt die Ersatzrate gleitend auf bis zu 100 %. Die genaue Formel ist in BEEG §2 geregelt. Für Selbstständige gilt als Berechnungsgrundlage der steuerliche Gewinn des Kalenderjahres vor der Geburt, nicht der letzten zwölf Monate.

Monate, in denen du Mutterschaftsgeld oder Lohnersatz durch ein Beschäftigungsverbot bezogen hast, werden aus dem Bemessungszeitraum herausgerechnet. Das ist meist zu deinem Vorteil, weil du in diesen Monaten weniger verdient hast als sonst.

Bezugsdauer und Partnermonate

Basiselterngeld gibt es für maximal zwölf Lebensmonate des Kindes. Die Monate können frei gewählt werden (z. B. Monate 1–12 oder auch 3–14). Kein Monat darf doppelt bezogen werden. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt (acht Wochen) gilt als zwei Elterngeld-Bezugsmonate für die Mutter.

Bei Frühgeburt (vor SSW 37+0) oder Mehrlingsgeburt verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen – das entspricht drei Bezugsmonaten Elterngeld für die Mutter (§3 Abs. 2 MuSchG in Verbindung mit §4 Abs. 5 BEEG).

Zwei Partnermonate

Wenn der zweite Elternteil mindestens einen Monat Elternzeit nimmt und selbst Elterngeld bezieht, verlängert sich der Anspruch um zwei Partnermonate auf insgesamt 14 Monate. Diese Regelung gilt für Paare ebenso wie für Alleinerziehende, sofern kein zweiter Elternteil beteiligt ist und die Voraussetzungen nach BEEG §4 erfüllt sind.

Wichtig: Die Partnermonate gehen verloren, wenn nur einer der Elternteile die Bezugszeit nutzt. Selbst wenn der Partner nur einen einzigen Monat nimmt, sind die zwei Monate gesichert. Das lohnt sich finanziell fast immer. Plane die Elternzeit frühzeitig, auch im Hinblick auf Kita-Anmeldung und Rückkehr in den Beruf.

Antrag stellen: Zuständige Stelle und Unterlagen

Der Antrag läuft über die zuständige Elterngeldstelle deines Bundeslandes. Die richtige Stelle findest du nach Postleitzahl auf familienportal.de/elterngeld. Alternativ gibt es in den meisten Bundesländern die Online-Antragsstrecke ELFE. Papierantrag ist weiterhin möglich.

Nötige Unterlagen

  • Geburtsurkunde mit Vermerk "zur Vorlage bei der Elterngeldstelle" (nicht die Personenstandsurkunde ohne Verwendungszweck).
  • Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate vor Beginn des Mutterschutzes (bei Selbstständigen: Einkommensteuerbescheid des Vorjahres).
  • Arbeitgeberbescheinigung über den Umfang der Elternzeit (Beginn, Ende, Stundenzahl). Tipp: lass die Gynäkologin den voraussichtlichen Geburtstermin früh schriftlich bestätigen.
  • Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld, sofern bezogen.
  • IBAN für die Überweisung.
  • Bei Beschäftigungsverbot: Bescheinigung deiner Beleghebamme oder Ärztin.

Die typische Bearbeitungszeit beträgt nach vollständigem Eingang zwei bis sechs Wochen. Fehlende Belege verlängern die Bearbeitungszeit. Stelle den Antrag daher so bald wie möglich nach der Entbindung oder innerhalb der ersten acht Wochen nach Geburt.

Rückwirkend zahlt die Elterngeldstelle höchstens drei Monate ab Antragseingang. Ein später Antrag kostet bares Geld.

Steuerklasse: Der unterschätzte Hebel

Das Elterngeld richtet sich nach dem BEEG-Netto, das wiederum von der Steuerklasse im Bemessungszeitraum abhängt. Für den Elternteil, der Elterngeld beziehen soll, ist Steuerklasse III in der Regel vorteilhafter als Klasse IV oder V. Bei verheirateten Paaren lohnt deshalb oft ein Steuerklassenwechsel vor der Geburt.

Die Grenze: Der Wechsel muss mindestens sieben Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist vollzogen sein, damit er durchgängig im Bemessungszeitraum wirkt. Plane rückwärts ab dem positiven Schwangerschaftstest. Nutze den Mutterschutz-Rechner, um den voraussichtlichen Mutterschutzbeginn zu ermitteln, und zähle sieben Monate zurück: Das ist die späteste Frist für den Wechsel.

Für Selbstständige gilt diese Logik nicht: Maßgeblich ist der Gewinn des Vorjahres laut Steuerbescheid. Eine Änderung der Steuerklasse beeinflusst das Elterngeld Selbstständiger daher nicht. Wer Selbstständigkeit und Anstellung kombiniert (Schwangerschaftswochen-genaue Abgrenzung), sollte das mit der Elterngeldstelle vorab klären.

Häufige Fehler und wie du sie vermeidest

Bei der Beantragung von Basiselterngeld gibt es einige klassische Fallstricke:

  • Falscher Verwendungszweck auf der Geburtsurkunde: Die Elterngeldstelle benötigt explizit eine Urkunde "zur Vorlage bei der Elterngeldstelle". Bestelle beim Standesamt die richtige Variante, wenn du die Urkunde abholen gehst. Mehr dazu im Artikel zur Anmeldung nach der Geburt.
  • Mehr als 32 Wochenstunden während des Bezuges: Arbeiten über 32 Stunden pro Woche beendet den Elterngeldanspruch für diesen Monat. Stimme das mit der Arbeitgeberin sorgfältig ab, wenn du in Kita und Hebamme zu koordinieren hast.
  • Partnermonate vergessen: Monat 13 und 14 gibt es nur, wenn beide Elternteile mindestens einen Monat selbst beziehen. Wer das vergisst, verliert diese Monate unwiederbringlich.
  • Krankengeld-Monate im Bemessungszeitraum: Monate mit Krankengeld werden herausgerechnet, aber du musst die entsprechenden Bescheinigungen deiner Krankenkasse mitschicken.
  • Steuerklassenwechsel zu spät: Ein Wechsel erst drei Monate vor Mutterschutzbeginn nutzt wenig, weil er nicht lange genug im Bemessungszeitraum wirkt.

Wer sich unsicher ist, kann bei der Familienservicestelle vor Ort eine kostenlose Beratung in Anspruch nehmen. Viele Bundesländer bieten diese Beratung auch telefonisch an.

Häufige Fragen

Die Fragen, die wir am häufigsten zum Basiselterngeld erhalten.

Basiselterngeld gibt es für maximal zwölf Monate. Wenn beide Elternteile mindestens einen Monat selbst beziehen, kommen zwei Partnermonate dazu, also insgesamt bis zu 14 Monate. Alleinerziehende erhalten bei Nachweis ebenfalls bis zu 14 Monate. Mehr zur Aufteilung im Artikel zur Elternzeit planen.

Basiselterngeld gibt es für maximal 12+2 Monate in voller Höhe (65–67 % Netto, min. 300, max. 1.800 Euro). ElterngeldPlus ist auf die Hälfte des Betrags reduziert, dafür läuft es doppelt so lange. Eltern, die früh in Teilzeit zurückwollen, kombinieren oft beide Varianten.

Bis zu 32 Wochenstunden sind erlaubt, ohne den Anspruch zu verlieren. Das Einkommen während des Bezuges wird angerechnet: Das Elterngeld reduziert sich entsprechend. Über 32 Wochenstunden entfällt der Anspruch für diesen Monat vollständig. Bei Rückkehr in Teilzeit während der Elternzeit lohnt sich ein genauer Stundenplan mit der Personalabteilung.

Der Antrag läuft über die zuständige Elterngeldstelle deines Bundeslandes. Du brauchst: Geburtsurkunde mit Vermerk "für die Elterngeldstelle", Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate vor Geburt, Arbeitgeberbescheinigung über Elternzeit, IBAN und ggf. Nachweis über Mutterschaftsgeld. Die Stelle findest du nach PLZ auf familienportal.de.

Ja. Für Selbstständige ist nicht der Durchschnitt der letzten zwölf Lohnabrechnungen maßgeblich, sondern der Gewinn laut Steuerbescheid des Kalenderjahres vor Geburt. Nachträgliche steuerliche Optimierungen wirken sich daher kaum aus. Tipp: Einnahmen im Bemessungsjahr ggf. vorziehen und Ausgaben verschieben, wenn ein Kinderwunsch konkret wird.

Wer ein weiteres Kind unter drei Jahren oder zwei Geschwister unter sechs Jahren im Haushalt hat, bekommt einen Geschwisterbonus: zehn Prozent mehr Elterngeld, mindestens jedoch 75 Euro pro Monat zusätzlich. Der Bonus wird automatisch bei der Berechnung berücksichtigt. Weitere Details in BEEG §2a.

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Stand: Mai 2026 – wir aktualisieren diesen Artikel regelmäßig.