MUSCHG §3

Wann beginnt dein Mutterschutz?

Berechne Beginn und Ende deiner Mutterschutzfrist nach Mutterschutzgesetz §3. Inklusive verlängerter Schutzfrist bei Frühgeburt, Mehrlingen oder Behinderung des Kindes.

Wie wir rechnen
MuSchG §3 · gesetzliche Grundlage
Frühgeburt-Korrektur · automatisch
3 Schritte

Wann ist dein ET?

Wir rechnen Schutzfrist-Beginn und -Ende nach MuSchG §3.

1. Voraussichtlicher Geburtstermin (ET)

Stand auf deinem Mutterpass oder vom Frauenarzt.

Geboortedatum (falls bereits geboren, optional)

Nur ausfüllen, wenn dein Kind bereits geboren ist. Bei Frühgeburt (vor SSW 37) berechnen wir die übertragenen Tage nach §3 Abs. 2.

2. Art der Geburt
3. Beschäftigungsstatus
Dein Ergebnis
Gib deinen ET ein
Wir zeigen sofort, wann deine Schutzfrist beginnt.
Wie wir rechnen

Wir folgen Mutterschutzgesetz §3: 6 Wochen vor ET bis 8 Wochen nach Geburt. Bei Mehrlingen oder Frühgeburten gelten 12 Wochen Nachschutz.

01

Beginn Mutterschutz

6 Wochen (42 Tage) vor dem errechneten Geburtstermin (ET). Auf dieses Datum hast du Anspruch, arbeiten darfst du freiwillig, musst du aber nicht.

ET − 42 Tage = Beginn Schutzfrist
02

Ende Mutterschutz

8 Wochen nach dem tatsächlichen Geburtsdatum. Bei Frühgeburten oder Mehrlingen verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist auf 12 Wochen nach Geburt, zuzüglich nicht verbrauchter vorgeburtlicher Schutzfristtage.

Geburt + 56 Tage = Ende Schutzfrist

Hinweis: Dieser Rechner berechnet Schutzfristen nach MuSchG (Stand 2026). Bei besonderen Situationen (Mehrlinge, Frühgeburten, Beschäftigungsverbot, Behinderung des Kindes) ist eine Rücksprache mit deiner Krankenkasse oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung empfehlenswert.

Mutterschutzgesetz: deine Rechte im Überblick

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG), zuletzt grundlegend reformiert 2018, schützt alle Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis, unabhängig von Vertragsform, Arbeitszeit oder Dauer des Arbeitsverhältnisses. Vollzeit, Teilzeit, Minijob, befristeter Vertrag, Auszubildende, Praktikantinnen und Heimarbeiterinnen sind gleichermaßen erfasst.

Die Schutzfrist gliedert sich in zwei Phasen: die vorgeburtliche Schutzfrist (6 Wochen vor dem errechneten Termin) und die nachgeburtliche Schutzfrist (8 Wochen nach der Geburt). Beide Phasen zusammen bilden die gesetzliche Mutterschutzfrist. Ergänzend greift das allgemeine Beschäftigungsverbot bei Gefährdungen am Arbeitsplatz, das bereits ab der Mitteilung der Schwangerschaft gilt, also deutlich früher als die Schutzfrist.

Neben den Schutzfristen enthält das MuSchG eine Reihe weiterer Schutzpflichten für Arbeitgeber: Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz, der von Schwangeren besetzt ist, Verbot von Überstunden und Nachtarbeit (grundsätzlich zwischen 20 Uhr und 6 Uhr), Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Vorschriften zu Ruhezeiten und Pausen. Diese Rechte gelten unabhängig vom Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist.

Für eine vollständige Übersicht aller finanziellen Ansprüche empfiehlt sich ein Blick in den Bereich Recht und Finanzen. Den errechneten Termin, von dem alle Fristen abhängen, berechnest du mit dem Geburtstermin-Rechner. Welche Schwangerschaftswoche du gerade hast, zeigt der SSW-Rechner auf einen Blick.

Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt

Das MuSchG unterscheidet zwei Arten von Beschäftigungsverboten:

  • Generelles (absolutes) Beschäftigungsverbot: Die 6 Wochen vor und 8 Wochen nach dem ET sind absolute Schutzfristen. In der vorgeburtlichen Phase darf eine Frau auf eigenen Wunsch weiterarbeiten, in der nachgeburtlichen Phase ist das vollständig ausgeschlossen.
  • Individuelles Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG): Stellt die Ärztin fest, dass Gesundheit oder Leben von Mutter oder Kind bei Weiterbeschäftigung gefährdet sind, gilt ein ärztlich ausgestelltes individuelles Beschäftigungsverbot. Dieses kann bei Bedarf bereits deutlich früher greifen, z. B. bei vorzeitigen Wehen oder Zervixinsuffizienz.

Während des gesamten Beschäftigungsverbots erhältst du dein Gehalt weiter, entweder direkt vom Arbeitgeber (Zuschuss) oder als Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Dein Lohn darf durch die Schutzfrist nicht sinken.

Mutterschutz bei Frühgeburt und Mehrlingen

Eine Frühgeburt oder eine Mehrlingsgeburt verlängert die nachgeburtliche Schutzfrist automatisch auf 12 Wochen (statt 8). Als Frühgeburt gilt nach MuSchG eine Geburt vor Vollendung der 37. SSW. Bei einer Frühgeburt verlängert sich die 12-wöchige Nachschutzfrist zusätzlich um die Tage der vorgeburtlichen Schutzfrist, die wegen der verfrühten Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten (§ 3 Abs. 2 MuSchG).

Beispiel: Dein ET war der 20. März, die vorgeburtliche Schutzfrist hätte am 7. Februar begonnen. Dein Baby kommt am 1. März zur Welt, also 19 Tage vor dem ET. Diese 19 nicht verbrauchten Vorschutz-Tage werden der nachgeburtlichen Schutzfrist zugeschlagen. Die Schutzfrist endet daher nicht nach 12 Wochen, sondern nach 12 Wochen + 19 Tagen.

In der letzten Schwangerschaftsphase lohnt es sich, die genauen Termine im Blick zu behalten. Der Vorsorge-Terminplaner hilft dabei, Arzttermine und gesetzliche Fristen parallel zu koordinieren.

Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Ab dem Zeitpunkt, an dem du deinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informierst, greift der besondere Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG. Eine Kündigung ist von diesem Moment an bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig, in begründeten Ausnahmefällen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Wichtig: Der Schutz gilt rückwirkend, wenn du deinen Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Ausspruch der Kündigung über die Schwangerschaft informierst. Du musst also nicht zwingend vor der Kündigung informiert haben, solange du die 2-Wochen-Frist einhalten kannst.

Der Kündigungsschutz gilt auch während einer Probezeit und bei befristetem Vertrag innerhalb der Laufzeit, er verhindert jedoch nicht das reguläre Ablaufen eines befristeten Vertrags. Gleiches gilt für einen Aufhebungsvertrag: Unterschreibst du freiwillig, greift der Kündigungsschutz nicht, du gibst deinen Schutz damit auf. Lass solche Verträge im Zweifel vor der Unterzeichnung rechtlich prüfen.

Weitere Informationen zu rechtlichen und finanziellen Themen rund um die Schwangerschaft findest du im Bereich Recht und Finanzen.

Mutterschaftsgeld: wer zahlt was?

Während der gesetzlichen Schutzfristen erhältst du Mutterschaftsgeld. Die Finanzierung teilt sich auf:

  • Gesetzlich Krankenversicherte (Pflichtmitglied): Die Krankenkasse zahlt bis zu 13 Euro netto pro Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss, der die Differenz zum bisherigen Nettogehalt ausgleicht (Mutterschaftsgeld-Zuschuss nach § 20 MuSchG).
  • Privat Krankenversicherte oder nicht Krankenversicherte: Anspruch auf einmalig maximal 210 Euro für die gesamte Schutzfrist beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Der Arbeitgeber zahlt den gleichen Zuschuss wie oben.
  • Geringfügig Beschäftigte (Minijob): Ob Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse zusteht, hängt vom Versicherungsstatus ab. Pflichtversicherte Minijobberinnen können Anspruch haben; familienversicherte erhalten in der Regel nur den BAS-Einmalbetrag von maximal 210 Euro. Der Arbeitgeber ist in jedem Fall zur Lohnfortzahlung während des Beschäftigungsverbots verpflichtet. Im Zweifel kläre deinen Anspruch direkt mit deiner Krankenkasse.

Das Mutterschaftsgeld ist nicht dasselbe wie Elterngeld. Mutterschaftsgeld gilt nur während der Mutterschutzfristen, Elterngeld beginnt danach und setzt andere Berechnungsgrundlagen voraus.

Mutterschutz bei befristetem Vertrag, Minijob und Selbstständigkeit

Häufige Sonderfälle:

  • Befristeter Vertrag: Läuft dein Vertrag während der Schutzfrist aus, endet das Arbeitsverhältnis trotzdem zum vereinbarten Datum. Der Mutterschutz verhindert das reguläre Vertragsende nicht, schützt aber vor aktiver Kündigung innerhalb der Laufzeit. Nach Ende des Vertrags besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld-Zuschuss vom Arbeitgeber mehr, Krankenkassenleistungen laufen jedoch weiter.
  • Minijob: Voller Kündigungsschutz und Beschäftigungsverbot gelten auch bei geringfügiger Beschäftigung. Beim Mutterschaftsgeld kommt es auf deinen Versicherungsstatus an, pflichtversicherte Minijobberinnen können Anspruch auf Kassenleistungen haben, familienversicherte in der Regel nicht.
  • Selbstständige: Das MuSchG gilt nicht für selbstständige Unternehmerinnen. Bist du freiwillig gesetzlich krankenversichert und zahlst Krankengeld-Beiträge, hast du Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Andernfalls gibt es keine gesetzliche Lohnersatzleistung während der Schutzfristen.

Von Mutterschutz in Elternzeit: der Übergang

Die Elternzeit schließt unmittelbar an die nachgeburtliche Schutzfrist an. Du musst Elternzeit spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber anmelden, also in der Regel noch während der Schwangerschaft, idealerweise bereits in SSW 36 oder früher.

Elternzeit kann bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Beide Elternteile können gleichzeitig in Elternzeit gehen. Bis zu 24 Monate können auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag übertragen werden. Während der Elternzeit besteht ebenfalls Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Während der Elternzeit darfst du in Absprache mit dem Arbeitgeber bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten (Teilzeit in der Elternzeit). Änderungen der Elternzeit sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich, plane daher frühzeitig. Für die Geburtsplanung und den Übergang von der Schutzfrist in die Elternzeit lohnt sich auch ein Blick auf die Geburtsvorbereitung und den allgemeinen Überblick zur Geburt.

Den Elterngeld-Anspruch berechnest du am einfachsten mit dem Elterngeld-Rechner. Die Höhe richtet sich nach deinem Nettoeinkommen in den 12 Monaten vor der Geburt, Monate mit Mutterschaftsgeld werden dabei nicht gewertet. Elterngeld Plus, das doppelt so lange läuft und mit Teilzeitarbeit kombiniert werden kann, ist ebenfalls Teil des Rechners.

Arbeitgeber informieren: wann und wie

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Schwangerschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen. Aus praktischen Gründen empfiehlt sich die Information spätestens zu Beginn des 3. Trimesters (ab etwa SSW 28), damit der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen und die Vertretungsplanung rechtzeitig organisieren kann. Viele Arbeitgeber sind dankbar für eine frühzeitigere Mitteilung, etwa nach dem ersten Trimester, wenn das Fehlgeburtsrisiko sinkt und der Mutterpass bereits ausgestellt ist.

Die Mitteilung kann formlos erfolgen, schriftlich per E-Mail ist jedoch ratsam, damit du im Zweifelsfall einen Nachweis hast. Mit der Mitteilung greift sofort der besondere Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin verlangen, zum Beispiel eine Bescheinigung der Ärztin oder Hebamme. Eine gesetzliche Pflicht zur sofortigen Vorlage besteht nicht, die Mitteilung selbst reicht zunächst aus.

Für die gesamte Planung, von Vorsorge-Terminen über den Mutterschutz-Beginn bis zur Elternzeit-Anmeldung, ist der Termin-Planer hilfreich. Die SSW-Berechnung gibt dir jederzeit Auskunft, in welcher Schwangerschaftswoche du dich befindest. Die Kliniktasche-Checkliste hilft dir ab SSW 36, die letzten Wochen strukturiert anzugehen. In der Übersicht zum dritten Trimester findest du alle wichtigen Meilensteine dieser Phase auf einen Blick.

Häufige Fragen

Was passiert mit meinem Urlaub während der Mutterschutzfrist?

Urlaub, den du vor der Mutterschutzfrist nicht nehmen konntest, verfällt nicht. Du hast das Recht, den restlichen Jahresurlaub nach der Mutterschutzfrist oder in der Elternzeit zu nehmen, auch wenn das reguläre Urlaubsjahr schon abgelaufen ist. Der Urlaubsanspruch bleibt erhalten.

Kann ich während der Mutterschutzfrist arbeiten, wenn ich das möchte?

Nur in der vorgeburtlichen Phase (6 Wochen vor ET) darfst du auf eigenen Wunsch weiterarbeiten. Die nachgeburtliche Schutzfrist von 8 Wochen (bei Frühgeburt oder Mehrlingen 12 Wochen) ist absolut: Arbeit ist in dieser Zeit vollständig untersagt, auch wenn du das selbst möchtest.

Wer zahlt was: Arbeitgeber-Zuschuss oder Mutterschaftsgeld?

Gesetzlich Pflichtversicherte erhalten von der Krankenkasse bis zu 13 Euro netto pro Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt darüber hinaus einen steuerfreien Zuschuss, der die Differenz zum bisherigen Durchschnittsnettogehalt ausgleicht. Privat Versicherte oder nicht Krankenversicherte erhalten einmalig maximal 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung, der Arbeitgeber-Zuschuss gilt aber genauso.

Was passiert, wenn mein Baby früher kommt?

Bei einer Frühgeburt (vor SSW 37) oder Mehrlingsgeburt verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist von 8 auf 12 Wochen. Zusätzlich werden die Tage der vorgeburtlichen Schutzfrist, die du wegen der verfrühten Geburt nicht in Anspruch nehmen konntest, auf die nachgeburtliche Schutzfrist aufgeschlagen. Kam dein Baby 19 Tage vor dem ET, endet die Nachschutzfrist also nach 12 Wochen + 19 Tagen.

Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutzfrist und Beschäftigungsverbot?

Die Mutterschutzfrist ist die gesetzlich festgelegte Zeit (6 Wochen vor ET, 8 Wochen nach ET). Ein individuelles Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG kann zusätzlich und früher gelten, wenn die Ärztin eine konkrete Gefährdung für Mutter oder Kind feststellt, z. B. bei Bettruhe oder vorzeitigen Wehen. Beide sind vollständig lohngeschützt.

Gilt der Mutterschutz auch beim Minijob?

Ja. Kündigungsschutz und Beschäftigungsverbot gelten auch bei geringfügiger Beschäftigung vollumfänglich. Beim Mutterschaftsgeld kommt es auf deinen Versicherungsstatus an: Pflichtversicherte Minijobberinnen können Anspruch auf Kassenleistungen haben, familienversicherte erhalten in der Regel nur den Einmalbetrag von maximal 210 Euro über das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Muss ich sofort ein Attest vorlegen, wenn ich die Schwangerschaft melde?

Nein. Die Mitteilung der Schwangerschaft selbst reicht zunächst aus und löst bereits den Kündigungsschutz aus. Der Arbeitgeber kann jedoch einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin verlangen, zum Beispiel eine Bescheinigung der Ärztin oder Hebamme. Eine gesetzliche Pflicht zur sofortigen Vorlage besteht nicht.

Was passiert mit meinem befristeten Vertrag während der Schutzfrist?

Ein befristeter Vertrag endet regulär zum vereinbarten Datum, der Mutterschutz verhindert das nicht. Innerhalb der Vertragslaufzeit bist du jedoch vollständig vor Kündigung geschützt. Nach Vertragsende entfällt der Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Krankenkassenleistungen laufen weiter.

Wann muss ich Elternzeit anmelden?

Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden. Da Elternzeit direkt an die Mutterschutzfrist anschließen kann, bedeutet das in der Praxis: Anmeldung noch während der Schwangerschaft, idealerweise in SSW 36 oder früher.