Das Mutterschaftsgeld ist die finanzielle Absicherung während der gesetzlichen Schutzfrist, also in den sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. In diesem Zeitraum darfst du als Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden, und das Mutterschaftsgeld zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss soll dafür sorgen, dass du nahezu dein bisheriges Nettoeinkommen weiter erhältst. Wer Anspruch hat, wie viel ausgezahlt wird und welche Unterlagen du brauchst, fasst dieser Ratgeber zusammen.
Die Leistung ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Sie greift parallel zum Beschäftigungsverbot während der Schutzfrist und ist abzugrenzen vom Elterngeld, das erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnt. Wichtig ist die rechtzeitige Antragstellung bei deiner Krankenkasse, am besten ab Schwangerschaftswoche 32, sobald du die ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin in der Hand hast.
Was ist Mutterschaftsgeld und wofür ist es gedacht?
Mutterschaftsgeld ist eine Geldleistung, die deinen Lohnausfall während der Schutzfrist auffangen soll. Während dieser Zeit darfst du laut §3 MuSchG nicht arbeiten, sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen danach. Bei einer Mehrlingsgeburt oder einer medizinisch festgestellten Frühgeburt verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist auf zwölf Wochen, ebenso bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung, wenn der Antrag gestellt wird.
Die Leistung setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen: dem eigentlichen Mutterschaftsgeld der Krankenkasse oder des Bundesamts für Soziale Sicherung und einem Arbeitgeberzuschuss. Zusammen ergeben beide Leistungen in der Regel den vollen Nettolohn, sodass du finanziell nicht schlechter dastehst als vor der Schutzfrist. Anders als das spätere ElterngeldPlus ist das Mutterschaftsgeld nicht steuerpflichtig, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
In den sechs Wochen vor der Geburt bereitest du dich gleichzeitig auf die Wochenbett-Phase vor, organisierst die Hebamme und erledigst Formales wie die Entbindungsanzeige. Das Mutterschaftsgeld nimmt dir in dieser Phase den finanziellen Druck, sodass du dich auf das Wesentliche konzentrieren kannst.
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Die Höhe hängt davon ab, wie du krankenversichert bist und in welcher Beschäftigungsform du dich befindest. Es gibt drei wesentliche Konstellationen, die unterschiedlich hohe Leistungen ergeben.
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen
Wenn du Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld bist, zahlt deine Kasse während der Schutzfrist bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Liegt dein durchschnittliches Nettogehalt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate höher, übernimmt dein Arbeitgeber die Differenz als Arbeitgeberzuschuss. Beide Leistungen zusammen ergeben dein bisheriges Nettoeinkommen.
Ein Rechenbeispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 2.100 Euro im Monat (entspricht 70 Euro pro Tag) zahlt die Krankenkasse 13 Euro täglich, der Arbeitgeber stockt um 57 Euro auf. Über 14 Wochen Schutzfrist ergibt das rund 9.800 Euro, aufgeteilt auf Krankenkasse und Arbeitgeber. Dieser Mechanismus stellt sicher, dass du keine Einbußen hinnehmen musst.
Geringfügig Beschäftigte und privat Versicherte
Bist du privat krankenversichert oder als Minijobberin in einer Familienversicherung, übernimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) das Mutterschaftsgeld, allerdings nur einmalig in Höhe von maximal 210 Euro. Den Antrag stellst du direkt beim BAS, nicht bei der Krankenkasse. Den Differenzbetrag zum Nettolohn zahlt auch in diesem Fall der Arbeitgeber als Zuschuss, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht.
Privat versicherte Selbständige stehen finanziell schlechter da, weil weder Krankenkasse noch Arbeitgeber leisten. Ein Krankentagegeld kann diese Lücke schließen, wenn der Vertrag eine Mutterschaftsklausel enthält und die Wartezeiten erfüllt sind. Wer als Selbständige plant, sollte das frühzeitig mit der Versicherung klären, nach Eintritt der Schwangerschaft ist eine Anpassung in der Regel nicht mehr möglich. Auch die spätere Familienversicherung des Kindes solltest du vor der Geburt mit deiner Krankenkasse klären.
Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen
Wenn du eine Beleghebamme für die Geburt buchst, läuft die Abrechnung dieser Leistung getrennt vom Mutterschaftsgeld, beides schließt sich nicht aus.
Hast du gleichzeitig mehrere Jobs, errechnet sich der Zuschuss aus dem Gesamteinkommen. Jeder Arbeitgeber zahlt anteilig seinen Teil. Wichtig ist, allen Arbeitgebern parallel Bescheid zu geben und der Krankenkasse die Bescheinigungen geschlossen einzureichen. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers während der Schwangerschaft greift die Antragslogik ebenfalls auf das durchschnittliche Einkommen der letzten drei abgerechneten Monate zurück.
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Anspruch besteht grundsätzlich für jede Frau, die in einem Beschäftigungsverhältnis steht und während der Schutzfrist nicht arbeiten darf. Konkret gilt:
- Arbeitnehmerinnen mit gesetzlicher Krankenversicherung (mit Krankengeldanspruch) erhalten die volle Leistung der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss.
- Geringfügig Beschäftigte ohne eigene Krankenversicherung bekommen die einmalige Leistung des BAS plus Arbeitgeberzuschuss.
- Privat Versicherte mit Beschäftigungsverhältnis erhalten ebenfalls die einmalige BAS-Leistung plus Arbeitgeberzuschuss.
- Frauen in Elternzeit für ein älteres Kind, die erneut schwanger werden, behalten ihren Anspruch, sofern sie vor Beginn der Elternzeit Mutterschaftsgeld-berechtigt waren.
- Auszubildende und Praktikantinnen haben in der Regel ebenfalls Anspruch, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis besteht.
Wichtige Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin, ausgestellt durch deine Frauenärztin oder deinen Frauenarzt. Ohne dieses Dokument kann weder die Krankenkasse noch das BAS die Leistung anweisen. Auch der Wechsel der Gynäkologin während der Schwangerschaft ändert daran nichts, solange die Bescheinigung aktuell ist.
Beziehst du Bürgergeld (vormals Hartz IV), hast du keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Stattdessen sieht das Sozialgesetzbuch einen Mehrbedarf für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche in Höhe von 17 Prozent des Regelsatzes vor, der über das Jobcenter beantragt wird. Auch die Erstausstattung für Schwangerschaft und Geburt ist als gesonderte Leistung beim Jobcenter zu beantragen. Für die spätere Betreuung lohnt sich zudem ein Blick auf die Kita-Anmeldung, die in den meisten Bundesländern weit vor dem ersten Geburtstag erfolgt.
Wie und wann stellst du den Antrag?
Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellst du bei deiner gesetzlichen Krankenkasse, sobald dir die ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorliegt. Diese Bescheinigung darf frühestens sieben Wochen vor dem Termin ausgestellt werden, also etwa ab Schwangerschaftswoche 32. Eine zu frühe Antragstellung wird abgelehnt, eine zu späte verzögert die Auszahlung.
- Bescheinigung anfordern: Lass dir bei deiner Vorsorgeuntersuchung etwa ab SSW 32 die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin ausstellen. Manche Praxen tun das automatisch, bei anderen musst du gezielt fragen.
- Antrag einreichen: Schicke das Original der Bescheinigung an deine Krankenkasse, die meisten Kassen bieten inzwischen auch die Online-Einreichung über App oder Mitgliederportal an. Privatversicherte und Minijobberinnen wenden sich an das Bundesamt für Soziale Sicherung in Bonn.
- Arbeitgeber informieren: Reiche eine Kopie der Bescheinigung beim Arbeitgeber ein, damit er den Zuschuss berechnen und parallel zum Mutterschaftsgeld auszahlen kann. Auch das ist Teil des Mutterschutzes.
- Auszahlung abwarten: Die Krankenkasse beginnt mit der Auszahlung ab Beginn der sechswöchigen vorgeburtlichen Schutzfrist. In der Regel erfolgt die Überweisung wöchentlich oder zweiwöchentlich.
- Geburtsurkunde nachreichen: Nach der Geburt reichst du der Krankenkasse eine Kopie der Geburtsurkunde ein. Damit wird die nachgeburtliche Schutzfrist bestätigt und gegebenenfalls bei Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt verlängert.
Achte darauf, dass du den Antrag wirklich bei der zuständigen Stelle stellst. Eine häufige Verwechslung: Privatversicherte schicken die Unterlagen an ihre private Krankenversicherung, diese leistet aber kein Mutterschaftsgeld. Stattdessen muss der Antrag an das Bundesamt für Soziale Sicherung gehen.
Sonderfälle: Frühgeburt, Mehrling, Kündigungsschutz
Nicht jede Schwangerschaft verläuft nach Plan. Für mehrere Konstellationen sieht das Mutterschutzgesetz Sonderregelungen vor, die rückwirkend angepasst werden, wenn die Voraussetzungen eintreten.
- Frühgeburt: Kommt dein Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist um die Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurden. Insgesamt erhältst du also weiterhin Mutterschaftsgeld für 14 Wochen. Bei einer medizinisch definierten Frühgeburt (vor SSW 37 oder bei niedrigem Geburtsgewicht) verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist sogar auf zwölf Wochen.
- Mehrlingsgeburt: Bei Zwillingen oder Drillingen gilt automatisch die zwölfwöchige nachgeburtliche Schutzfrist. Insgesamt bekommst du dann Mutterschaftsgeld für 18 Wochen.
- Kind mit Behinderung: Wird bei deinem Kind innerhalb der ersten acht Wochen eine Behinderung festgestellt, kannst du bei der Krankenkasse die Verlängerung der Schutzfrist auf zwölf Wochen beantragen.
- Totgeburt oder Tod des Kindes: Auch in diesem Fall bleibt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die volle nachgeburtliche Schutzfrist bestehen. Ab der 12. Schwangerschaftswoche gilt eine Totgeburt rechtlich als Geburt im Sinne des MuSchG.
- Kündigungsschutz: Während der gesamten Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt darf dir nicht gekündigt werden (§17 MuSchG). Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig, selbst wenn du sie zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht angezeigt hattest, du kannst innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung deine Schwangerschaft nachträglich melden.
Wenn du in der Elternzeit für ein älteres Kind bist und während dieser Zeit erneut schwanger wirst, kannst du die Elternzeit vorzeitig beenden, um wieder in den Mutterschutz einzutreten. So sicherst du dir den Anspruch auf Mutterschaftsgeld in voller Höhe. Sprich diesen Schritt rechtzeitig mit deinem Arbeitgeber und der Krankenkasse ab, auch eine spätere Elternzeit-Planung und die mögliche Teilzeit während der Elternzeit bauen darauf auf.
Häufige Fragen
Die Fragen, die werdende Eltern uns am häufigsten stellen.
Wenn du Arbeitslosengeld I beziehst, zahlt die Bundesagentur für Arbeit das Geld während der Schutzfrist in unveränderter Höhe weiter; zusätzlich erhältst du Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, sofern du dort mit Krankengeldanspruch versichert bist. Bei Bürgergeld-Bezug gibt es kein Mutterschaftsgeld, aber den Mehrbedarf von 17 Prozent über das Jobcenter.
Das Mutterschaftsgeld selbst ist steuerfrei, fließt aber in den Progressionsvorbehalt ein. Das bedeutet, dass dein übriges zu versteuerndes Einkommen mit einem höheren Steuersatz belastet werden kann. In der Regel führt das bei einer gemeinsamen Veranlagung zu einer Steuernachzahlung, plane das in deiner Jahressteuererklärung ein.
Mutterschaftsgeld läuft während der gesetzlichen Schutzfrist, also sechs Wochen vor bis acht (oder zwölf) Wochen nach der Geburt. Es ersetzt deinen Nettolohn weitgehend. Erst danach beginnt das Elterngeld, das beide Elternteile in Anspruch nehmen können und das anders berechnet wird. Die Bezugsmonate des Mutterschaftsgeldes werden auf das Elterngeld angerechnet.
Bei vollständig eingereichten Unterlagen rechnen die meisten Krankenkassen mit einer Bearbeitungszeit von ein bis zwei Wochen. Die erste Auszahlung erfolgt rückwirkend zum Beginn der Schutzfrist. Wenn du den Antrag rechtzeitig ab SSW 32 stellst, bist du auf der sicheren Seite.
In den sechs Wochen vor dem Entbindungstermin darfst du auf eigenen Wunsch arbeiten und die Erklärung jederzeit widerrufen. In den acht (bzw. zwölf) Wochen nach der Geburt gilt ein striktes Beschäftigungsverbot, Arbeit ist auch auf eigenen Wunsch nicht erlaubt. Das Mutterschaftsgeld wird in dieser Phase grundsätzlich gezahlt.
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Stand: April 2026 – wir aktualisieren diesen Artikel regelmäßig.
